SEMINAR AUSGEBUCHT!

Wiederholung des ausgebuchten Seminares vom 12.12.2018

– mit ersten Eindrücken seit der (vorweihnachtlichen) WBO-Kundmachung am 21.12.2018

              Seminar am 13. Mai 2019 von 18:00-20:15 in der zt:akademie
der Kammer der Ziviltechniker für Wien, Niederösterreich und Burgenland

mit DI ZT (r) Evelyn Susanne ERNST / DIe ERNST gemeinsam mit
        RA Dr. Michael HECHT / Kanzlei Fellner Wratzfeld & Partner

In diesem Kurzseminar werden die wesentlichen Aspekte der WBO-Novellen 2018
im Kontext von Projektentwicklung, Stadtplanung und Verfahrensrecht behandelt

  1. Welche wesentlichen Änderungen für Immobilienentwickler, Planer und Investoren erlangten rechtliche Verbindlichkeit mit den Novellen 2018?
  2. LGBL 37/2018 kurzer Rückblick auf die „vorgezogene Abbruch-Novelle“ vom Juni 2018
  3. LGBl 69/2018 „große“ WBO Novelle mit Beschlussfassung am 22.11.2018 bzw. Kundmachung am 21.12.2018 mit ihren unterschiedlichen Fristen und 
  4. LGBl 71/2018 der Vollständigkeit halber kurz zum Nachzügler vom 27.12.2018
  5. Welche ergänzenden Erläuterungen, Planungsgrundlagen o.ä. sind bekannt bzw. könnten relevant sein?
  6. Verhältnis des Instruments „Städtebauliche Verträge“ zu aktuellen Neuerungen insbesondere den Festlegungen von Anteilen für geförderten Wohnbau

mit Schwerpunkt der für die Immobilienentwicklung & Raumplanung relevanten Änderungen

  • neu formulierte übergeordnete Planungsziele „leistbares Wohnen“ und „Klimaschutz“
  • neue Widmungskonkretisierung „(überwiegend) geförderter Wohnbau“

und – nach Interesse der Teilnehmer und verbleibender Zeit – Anmerkungen zu

      • Verbot kurzfristige Vermietungen „air-bnb“
      • Fassadenbegrünung als neue Bebauungsbestimmung
      • Entfall Einlagerungsräume
      • Änderungen Stellplatzverpflichtung
      • Änderungen baubehördliche Genehmigungsverfahren

Link zu Programm und Anmeldung FÜR RESTPLATZ auf der Homepage der zt:akademie als Veranstalterin https://www.ztakademie.at/seminare/details?vid=5088
Anmerkung: Für die Teilnahme ist eine ZT-Mitgliedschaft NICHT erforderlich
Ziviltechniker und Anwärter erhalten die üblichen Reduktionen für Mitglieder der ZT-Kammer